Auch bei der Beratung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 14. Oktober 2025 waren unsere Garagen natürlich wieder ein Thema.
Die Beratung kann hier im Mitschnitt noch einmal angesehen werden: https://cottbus.de/stadtverordnete/live-stream-und-mitschnitte/mitschnitte-der-ausschuesse/beratung-des-ausschusses-fur-haushalt-und-finanzen-am-14-oktober-2025-mitschnitt/ (ab 1:14:50)
Konkret ging es wieder um den Antrag AT-34/25 der AfD. Herr Krebs führte dazu die finanziellen Folgen für die Stadt aus, die durch diese Maßnahme möglicherweise entstehen. Insbesondere sind hier natürlich mögliche Entschädigungszahlungen in Millionenhöhe zu nennen. Damit folgt der Antrag im Prinzip unserer Argumentation gegenüber der Stadt Cottbus und fordert die Rücknahme der Kündigungen.
Herr Kurth (SPD) bestätigte zunächst, dass die Maßnahme im Rahmen der Beratungen zum Haushaltsentwurf 2025ff thematisiert wurde, räumte aber insofern direkt ein, dass die Folgen dieser Maßnahme durch die Stadtverordneten unterschätzt wurden. Er begründete dies mit angeblichen Erfahrungen aus der Verwaltung, das regelmäßig Eigentümer von Garagen an die Verwaltung herangetreten sind und ihre Garagen abgeben wollten. Daraus hat die Stadt dann wohl die Gelegenheit gesehen, dass im positiven Sinne für den Haushalt dann für alle Eigentümer zu übernehmen. Der Stadtverordnete führte weiterhin aus, dass durch die Verwaltung 3701 Eigentümer angeschrieben worden sind und davon bereits 2279 den Mietvertrag unterschrieben haben. 425 Eigentümer hätten ihre Garage an Dritte weitervermittelt, so dass auch hier entsprechende Mietverträge zu Stande gekommen sind. 540 Eigentümer haben ihre Garage aufgegeben, also die Kündigung akzeptiert ohne einen Mietvertrag zu unterzeichnen. Bis Mitte September 2025 gab es lediglich 93 Widersprüche zu den eingegangenen Kündigungen. Damit seien 3337 Fälle abgeschlossen und lediglich noch 364 Fälle offen. Herr Kurth ist der Meinung, dass es nicht richtig wäre, bei den über 2000 Mietverträgen jetzt zwangsweise „die Rolle rückwärts“ zu machen, da hier wieder neue Ungerechtigkeiten erzeugt werden würden. Insofern ist er der Meinung, der Antrag ist abzulehnen, sieht aber ein, dass man sich um das Thema kümmern müsse.
Eine kleine Einordnung der getätigten Aussagen unsererseits: wir können die genannten Zahlen nicht überprüfen, unterstellen aber natürlich zunächst einmal, dass diese korrekt sind. Offenbar hält sich die Annahme vehement aufrecht, dass die knapp 2300 Unterzeichner des Mietvertrages dieses freiwillig getan hätten und mit der Situation zufrieden sind. Aus den Gesprächen mit den Eigentümern wissen wir, dass dies in der Regel nicht so ist. Dass diese große Zahl von Unterzeichnungen für den Mietvertrag zu Stande gekommen ist, ist auch nicht verwunderlich. So, wie die Stadt die Kündigungen ausgesprochen, Fristen gesetzt und mit dem Entzug des Nutzungsrechts für die Garagen gedroht hat, ist es nicht verwunderlich, dass viele Eigentümer aus Angst, ihre Garage zu verlieren und in Ermangelung anderer Optionen, die entsprechenden Mietverträge unterzeichnet haben. Zur Erinnerung: die Kündigungen gingen um den 6. Juni bei den Eigentümern ein und die Frist, sich führ oder gegen einen Mietvertrag zu entscheiden, lief am 17.6.2025 aus. Entsprechend dem Beiblatt wurde mitgeteilt, dass man seine Garage bis zum 31.12.2025 zu räumen hat, wenn man seine Entscheidung nicht fristgerecht mitteilt. Das schüchtert natürlich ein. Aus unserer Sicht ist hier sogar der Straftatbestand der Nötigung erfüllt, da hier rechtswidrig (keine angemessen gesetzte Frist) mit einem empfindlichen Übel (der Verlust des Nutzungsrechts für seine Garage) zu einer Handlung (Abgabe der Entscheidung) aufgefordert wurde. Insofern muss man sich natürlich nicht wundern, dass so viele Eigentümer den Mietvertrag bereits unterzeichnet haben. Weiterhin kann ohnehin nicht „ zwangsweise die Rolle rückwärts“ gemacht werden. Dies ist rechtlich nicht möglich. Vielmehr kann die Stadt aus eigenem Interesse heraus – nämlich die Vermeidung von erheblichen Entschädigungszahlungen – dem Eigentümer jetzt noch anbieten, die Kündigung zurückzuziehen. Jeder Eigentümer kann dem dann zustimmen, oder nicht. Würde der Eigentümer der Rücknahme der Kündigung zustimmen, bliebe die Garage in seinem Eigentum, der Pachtvertrag würde entsprechend der Vereinbarung fortgeführt werden und alles bliebe beim Alten. Würde der Eigentümer nicht zustimmen, dann bliebe die Kündigung wirksam, das Eigentum würde an die Stadt Cottbus übergehen und sodann könnte der Eigentümer auf Entschädigung klagen. Es ist also nicht so, dass hier Ungerechtigkeiten geschaffen werden würden, da jeder Eigentümer seine Entscheidung natürlich frei treffen könnte. Es wäre im Interesse der Stadt Cottbus, wenn möglichst viele Eigentümer der Rücknahme der Kündigung zustimmen würden, damit die Entschädigungszahlungen vom Tisch wären.
Im weiteren Verlauf der Sitzung führt dann Herr Krebs aus, dass die Zeit drängt, denn mit Ablauf des 31.12.2025 ist alles vorbei und dann helfen auch nicht „noch 5 Arbeitsgruppen“. Weiterhin sagt er ganz klar, dass er auf jeden Fall auf Entschädigung klagen wird und das sich dem viele Pächter anschließen werden. Er weißt dann nochmals auf die horrenden Entschädigungszahlungen von 7-13.000.000 € hin, die dann auf die Stadt zu kommen können. Das Weiteren kommt er auf die Unzulänglichkeiten des Mietvertrages zu sprechen, in dem zunächst ein ordnungsgemäßer Zustand der Garage bei Übergabe unterstellt wird, was aber weder geprüft noch nachgewiesen wurde. Insofern führt er weiter aus, dass da auch immense Kosten für die Instandhaltung auf die Stadt zu kommen werden.
Als Nächstes wurde Herrn Rechtsanwalt Mittag (Die Linke) das Wort erteilt. Dieser führte zunächst zur Entstehungsgeschichte dieser besonderen Situation von getrennten Eigentumsverhältnissen zwischen Grund und Boden und Gebäude ein. Weiterhin sprach er über die Garagen, die nach der Wiedervereinigung zwischenzeitlich verkauft wurden. Ohne Berücksichtigung auf den Sonderfall des so genannten dreiseitigen Vertrages (bei dem ein neuer Eigentümer einer Garage in das alte DDR Pachtverhältnis eintritt und dieses weiterführt), ist er der Meinung, dass dadurch das Eigentum an der Garage bereits an den Eigentümer des Grundstücks (also die Stadt Cottbus) übergegangen wäre. Seiner Meinung nach findet hier also gar keine Enteignung mehr statt, weil dies ja schon längst stattgefunden hätte. Das ist natürlich völliger Quatsch, Erklärung dazu weiter unten. Zur Problematik der Verkehrswerterhöhung sagt er, dass es diese ja nur geben könnte, wenn die Einnahmen durch die Vermietung der Garage höher sind, als die Einnahmen über die Verpachtung des Garagengrundstücks. Ja, Herr Mittag, genau das ist der Fall! Die weiteren Ausführungen sind dann theoretischer Natur. Herr Mittag berichtet, dass eine Erhöhung des Verkehrswertes natürlich nicht gegeben sei, wenn der neue Eigentümer gar kein Interesse an den Garagen hätte, diese abreißen und die Grundstücke verkaufen würde. Aus diesem Grund sieht er keine Erhöhung des Verkehrswertes, die zu Entschädigungen führen könnten. In diesem theoretischen Fall hat Herr Mittag natürlich recht, aber da die Stadt ja bereits Mietverträge mit den Kündigungen mitgeschickt hat und nach eigenen Aussagen bereits über 2000 Mietverträge unterschrieben wurden, kann ja nicht die Rede davon sein, dass die Stadt die Garagen abreißen und die Grundstücke anderweitig verkaufen möchte. Insofern stellt sich die Frage, inwiefern sich Herr Mittag überhaupt mit der ganzen Problematik beschäftigt hat – insbesondere auch vor der Beschlussfassung zum Haushalt am 29.1.2025. Das ist ja im übrigen auch unser Kritikpunkt, dass sich die Abgeordneten mit den Folgen dieser Maßnahme vor der Beschlussfassung eben nicht hinreichend genug auseinandergesetzt haben. Weiterhin ist er auch der Auffassung, dass die Rücknahme der Kündigungen gar nicht möglich sei, aber das wurde durch den VDGN ja bereits hinreichend widerlegt. Die entsprechende juristische Stellungnahme finden Sie in unserem Downloads Bereich. Zum Schluss sagt er, man müsste nun erst einmal gucken, wie viele alte Nutzungsverträge es überhaupt noch gäbe (er meint die Original DDR Pachtverträge ohne zwischenzeitliche Änderung des Pächters über einen dreiseitigen Vertrag). Dann wird es etwas krude. Er untermauert seine Aussagen damit, was vor 40 Jahren in Großbritannien gewesen wäre. Dort hätte man Kirchenbänke verkauft, die dann in Cottbus im Pflaumenbaum aufgestellt wurden. Er begründet dies mit der Parole „Liquidität vor Rentabilität“ und dass man sich, wenn man Geld braucht, von etwas trennen müsse, was man nicht unbedingt braucht. Etwas schwierig zu verstehen, das Ganze. Er spielt wohl auf den Verkauf der Garagengrundstücke an, um Einnahmen für die Stadt zu generieren. Das hat er ja auch ein paar Minuten zuvor schon angeführt, ungeachtet dessen, dass die Stadt ja zunächst überhaupt gar nicht vorhat, diese Grundstücke zu verkaufen, sonst würde sie ja keine Mietverträge anbieten. Überhaupt ist es ausschlaggebend, was zum Zeitpunkt der Übernahme des Eigentums an den Garagen passiert. Auch eine Zwischennutzung vor einem etwaigen Verkauf der Grundstücke in der Zukunft, begründet Entschädigungsansprüche des alten Eigentümers an die Stadt, wie das BGH Urteil (siehe Downloadbereich) belegt. Die Ausführungen von Herrn Mittag gehen also nahezu vollumfänglich am Thema vorbei, und das als Rechtsanwalt. Naja.
Auch hier muss erst einmal eine Einordnung stattfinden: die Aussage von Herrn Mittag, dass eine nach der Wiedervereinigung von einem Eigentümer, mit DDR Pachtvertrag für den Grund und Boden, erworbene Garage gar nicht im Eigentum des Käufers sei, sondern bereits in das Eigentum der Stadt übergegangen wäre, ist natürlich völliger Quatsch. Wer eine solche Garage unter Anwendung eines so genannten dreiseitigen Vertrages (Vertrag zwischen dem alten Eigentümer, dem neuen Eigentümer und dem Eigentümer des Grundstücks) erworben hat, ist natürlich Eigentümer der Garage, da er über diesen dreiseitigen Vertrag in das alte DDR Pachtverhältnis eingetreten ist. Das alte DDR Pachtverhältnis lebt also in diesem dreiseitigen Vertrag fort und der Käufer ist Eigentümer der Garage. Um diese rechtlich problematische Situation sauber zu lösen wurde damals vom Justizministerium explizit die Vorgehensweise über den dreiseitigen Vertrag empfohlen. Entsprechend findet sich diese juristische Auffassung auch in der juristischen Stellungnahme des VDGN (siehe Downloads Bereich) und ist auch Basis für die bereits zugesprochen Entschädigungen.
Nun weiter in der Sitzung des Ausschuss für Haushalt und Finanzen: Herr Schnapke (CDU) plädiert dafür die Empfehlung des Rechtsausschusses abzuwarten und insofern plädiert er auch für eine Verschiebung des Antrages.
Herr Schulze (MIB/ZSC) pflichtet (in offensichtlicher Unwissenheit) Herrn Mittag bei. Er richtet die Bitte an die Verwaltung, „vernünftige Mietverträge“ zu gestalten, mit denen „beide Seiten leben können“. Er schlägt vor, eventuell Möglichkeiten zu schaffen, die Garagen zu wechseln. Er spricht es nicht aus, spielt aber möglicherweise auf den Fall an, dass Garagengrundstücke tatsächlich irgendwann einer andere Nutzung zugeführt und somit die Garagen entfernt werden. Das könnte für diesen Fall sicherlich eine gute Option sein, spielt aber hier im Falle der Enteignung und sodann Vermietung der Garagen insofern keine Rolle, weil diese Garagen natürlich nicht entfernt werden. Sie werden ja vermietet. Er plädiert für eine verträgliche Lösung.
Nach abschließenden Worten von Herrn Krebs kommt es zur Abstimmung. Demnach wird der Antrag für die kommende Stadtversammlung nicht empfohlen.
An dieser Stelle möchte ich noch einmal an unsere Umfrage erinnern. Umso mehr Teilnehmer hier ihr Voting abgeben, umso mehr Aussagekraft hat diese Umfrage natürlich.
Dokumente:
Sie sind von der Garagen – Enteignung betroffen?
Eine Mitgliedschaft im VDGN ist der Schlüssel in der Vertretung unserer Interessen gegenüber der Stadt Cottbus. Durch den VDGN konnten schon viele Garageneigentümer und – Nutzer in gleich gelagerten Situationen anderer Städte, Erfolge beim Erhalt ihrer Garagen und Eigentums – und Nutzungsverhältnisse verbuchen.
Wer nicht in einem Garagenverein organisiert ist, kann zu zu Sonderkonditionen über die Bürgerinitiative (BI) „Cottbuser Garagen“ dem VDGN beitreten. Füllen Sie dazu einfach dieses Formular aus: Wie kann ich mitmachen? (unten auf der Seite)